- Aufstellungsbeschluss und Billigung Planentwurf
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan „Mitten im Feld II“ wurde im Jahr
2019 rechtskräftig. Die Erschließung– mit Ausnahme der Asphaltdeckschicht – ist
fertig gestellt und die Aufsiedlung bereits weit fortgeschritten. Im Dezember
2020 wurde der Bebauungsplan im Bereich des Sondergebiets erstmals geändert.
Nunmehr ist die zweite Änderung des Bebauungsplans im
Bereich des Wohngebiets beabsichtigt. Hierbei geht es zum einen um die
Anpassung der Festsetzungen für das Grundstück Flst.-Nr. 5876. Zum anderen
sollen für das gesamte Plangebiet die örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf
die dort enthaltenen Regelungen zu den nachzuweisenden Pkw-Stellplätzen
klarstellend ergänzt werden.
Notwendig wird die Änderung für das Grundstück
Flst.-Nr. 5876 vor dem Hintergrund der veränderten Situation auf dem
Grundstücksmarkt. Es hat sich gezeigt, dass das große Grundstück mit einer
Fläche von ca. 2.000 m² an der Badenerstraße nicht - wie ursprünglich
beabsichtigt - aus einer Hand mit Doppel- oder Mehrfamilienhäusern entwickelt
und bebaut werden kann. Vor allem die ursprünglich geplante private
Sammelstellplatzanlage im Osten des Grundstücks ist unter den gegebenen äußeren
Rahmenbedingungen aktuell nicht umsetzungsfähig. Die Gemeinde, in deren
Eigentum sich das Grundstück befindet, hat bereits mehrere Versuche
unternommen, das Grundstück in seiner Gesamtheit zu akzeptablen Bedingungen zu
vermarkten. Das ist bisher nicht gelungen, so dass eine weitere Aufteilung der
Fläche in mehrere einzelne Grundstücke mit der Möglichkeit einer getrennten
Grundstücksvergabe in Erwägung gezogen wird.
Für den Fall einer Neuaufteilung, besteht die
Notwendigkeit, dass jedes Grundstück direkt über die südlich gelegene Badener
Straße angefahren werden kann und eigene Parkmöglichkeiten erhält. Nach dem
bisherigen Bebauungsplan wären Pkw-Stellplätze nur in der ausgewiesenen Fläche
am Rand des Grundstücks möglich gewesen.
Entlang der Badenerstraße sind in der Planzeichnung
des Bebaungsplans „Mitten im Feld II“ öffentliche Parkplätze festgesetzt und
zwischenzeitlich auch realisiert. Demzufolge ist es ebenfalls notwendig, mit
der vorliegenden Bebauungsplanänderung eine Regelung zu finden, die es erlaubt,
einzelne Parkplätze als Grundstückszufahrt umzunutzen. Hierbei soll der Wegfall
öffentlicher Parkplätze so gering wie möglich gehalten werden.
Ein weiterer Grund, der zur Änderung des
Bebauungsplans führt, liegt im Bereich der örtlichen Bauvorschriften. Dort ist
der Stellplatzschlüssel im Allgemeinen Wohngebiet je nach Wohnungsgröße
geregelt. Bisher unberücksichtigt geblieben sind besondere Wohnformen wie z. B.
Betreutes Wohnen, Senioren Wohnen, Pflegeheime, Soziale Wohnungen, Wohnungen
für Flüchtlinge, usw. Die bisher enthaltenen Formulierungen werden seitens der
Baurechtsbehörde als abschließende Regelungen betrachtet, die keinen Spielraum
für besondere Wohnformen lassen. Zur Klarstellung soll deshalb ergänzt werden,
dass der bisher enthaltene und erhöhte Stellplatzschlüssel nicht für besondere
Wohnformen anzuwenden ist. Damit gilt künftig für besondere Wohnformen die
allgemeinen Regelungen des § 37 Landesbauordnung (LBO). Nach dieser wäre
grundsätzlich ein Stellplatz je Wohneinheit im Genehmigungsverfahren
nachzuweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass im Einzelfall bei
nachweisbarem geringeren Bedarf, eine Befreiung/Ausnahme seitens des
Baurechtsamts erteilt werden kann. Mit dieser Klarstellung ergeben sich in
Bezug auf den Stellplatznachweis Erleichterungen für die genannten besonderen
Wohnformen.
Die Bebauungsplanänderung
wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt, da
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Von der Durchführung einer
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §3 Abs. 1 und §4 Abs.1 BauGB
sowie einer Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
Die bisherige Planzeichnung,
die das städtebauliche Grundgerüst festsetzt, soll nicht geändert werden. In
den textlichen Festsetzungen werden im Wesentlichen lediglich die bisher
enthaltenen Regelungen zur Unterbringung von privaten Pkw-Stellplätzen und zu
den Verkehrsflächen angeglichen. Die Änderung betrifft nur das Wohngebiet. Der
Bereich des Sondergebietes (Nahversorgungszentrum) ist nicht Bestandteil der
Planänderung.
Der Vorlage ist der
Planentwurf (Stand: 28.08.2023), bestehend aus textlichen Festsetzungen und
Begründung beigefügt. Die Änderungen der textlichen Festsetzungen sind in
blauer Textfarbe herausgestellt. Die bisherige Planzeichnung sowie alle
sonstigen bisherigen Regelungen gelten unverändert fort. Der Geltungsbereich
des Änderungsverfahrens kann aus Begründung entnommen werden.
Zur Einleitung des
Verfahrens ist formell der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB durch
den Gemeinderat zu fassen. Nach erfolgter Bekanntmachung wird die Verwaltung
die gesetzlich vorgeschriebene Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auf
Grundlage des beigefügten Planentwurfs durchführen.
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „Mitten im Feld II – 2. Änderung“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Der Gemeinderat billigt den Planentwurf (Stand: 28.08.2023) und ermächtigt die Verwaltung die Beteiligung der Behörden sowie der Öffentlichkeit nach §3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Finanzierung:
Für die Durchführung des Änderungsverfahrens fallen lediglich
Honorarkosten für die beauftragte Planerin Frau Schippalies in einer
Größenordnung von max. 5.000 EUR an. Entsprechende Haushaltsmittel stehen im
Ergebnishalt unter der Kostenstelle 51100000 (Stadtentwicklungsplanung) zur
Verfügung.
Leitbildbezug: